Webdesign

Barriere­freiheits­gesetz (BaFG): Pflicht und Ausnahme für deine Website

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025, aber nicht für jede Firmenwebsite. Für die Website eines Betriebs ist meist entscheidend, ob Verbraucher dort etwas kaufen oder buchen können. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt unabhängig davon weiter.

Webdesign: Eine blaue Tab-Taste und eine Rampe führen zu einer Website-Fläche mit Bedienbar, Lesbar und Erreichbar.
Von PIKSEL Digital12 Min.

Stand: 24. September 2026. Grundlage sind der Gesetzestext im RIS, die Informationen und Leitlinien des Sozialministeriums, die FAQ der Wirtschaftskammer und die Angaben des Sozialministeriumservice zur Schlichtung. Der Artikel bereitet die Einordnung vor; eine individuelle rechtliche Prüfung ersetzt er nicht.

Wann erfasst das Barriere­freiheits­gesetz eine Website?

Das BaFG gilt für Produkte und Dienstleistungen, die § 2 abschließend aufzählt. Für die Website eines lokalen Betriebs zählt meist eine Ziffer: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. § 3 Z 27 beschreibt sie als Dienstleistungen, die über Websites oder mobile Angebote auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden. Die WKO-FAQ zum E-Commerce nennt Websites, auf denen oder mit deren Hilfe Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher vertrieben oder gebucht werden können.

Nicht erfasst sind laut WKO reine Informationsseiten ohne Webshop, ohne sonstige Dienstleistungen und ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit. Das gilt ebenso für Websites, die sich ausschließlich an Unternehmen richten.

Beschreibe für die Prüfung den wirklichen Ablauf: Was kann der Besucher auswählen, anfragen, bestellen oder buchen? Wird ein Verbrauchervertrag angebahnt oder abgeschlossen? Ein Button mit der Aufschrift „Kontakt“ beantwortet diese Fragen noch nicht. Auch eine eingebundene Fremdsoftware muss nach ihrer Funktion beurteilt werden.

Offen ist der Fall Kontaktformular. Ob schon ein interaktives Kontaktformular auf einer Informationsseite genügt, bezeichnet die WKO als strittig. Sie stellt eine strenge und eine gemäßigte Rechtsansicht dar und hält fest, dass derzeit nicht beantwortet werden kann, welche sich bei Kontrollen durchsetzt. Wichtig wird diese Frage erst, wenn dein Betrieb die Ausnahme für Kleinstunternehmen nicht nutzen kann.

Drei Fragen. Gilt das BaFG für deine Website?

Eine Orientierung nach der Einordnung in diesem Artikel, keine Rechtsberatung. Deine Antworten werden nicht gesendet.

01Was können Besucher auf deiner Website tun?

Seit wann gilt die Pflicht, und gibt es Übergangs­fristen?

Das BaFG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Übergangsregeln enthält § 37 BaFG nur für wenige Fälle. Für Dienstleister sind zwei davon wichtig: Dienstleistungserbringer dürfen Produkte, die sie schon vorher rechtmäßig für ähnliche Dienstleistungen eingesetzt haben, bis 28. Juni 2030 weiterverwenden. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert weiterlaufen, höchstens fünf Jahre lang.

Einen allgemeinen Aufschub für Websites bis 2030 solltest du daraus nicht ableiten. Für Webshops und Websites mit Bestell- und Buchungsmöglichkeit gibt es laut WKO-FAQ keine Übergangsbestimmungen.

Gesetzestext im RIS und WKO-FAQ mit Stand 1. Februar 2026, geprüft am 24. September 2026.

Die Ausnahme für Kleinst­unternehmen mit Dienst­leistungen

§ 6 Abs. 1 BaFG lautet: „Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Abs. 3 und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.“ Das Sozialministerium schreibt dazu, solche Betriebe seien „gänzlich vom Gesetz ausgenommen“.

Als Kleinstunternehmen gilt nach § 3 Z 19, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Eine der beiden Geldschwellen genügt.

Ein Webshop oder eine Online-Buchung hebt diese Ausnahme nicht auf. Die Buchung entscheidet nur die Vorfrage, ob überhaupt eine erfasste Dienstleistung vorliegt. Die amtlichen Leitlinien für Kleinstunternehmen zeigen diese Reihenfolge an einer Bäckerei, die auf ihrer Website Torten verkauft: Das ist elektronischer Geschäftsverkehr. Mit fünf Beschäftigten und weniger als zwei Millionen Euro Jahresumsatz ist die Bäckerei trotzdem von den Verpflichtungen des BaFG ausgenommen.

Für Produkte gilt die Ausnahme nicht. Wer als Kleinstunternehmen erfasste Produkte herstellt, importiert oder verkauft, etwa Computer oder Zahlungsterminals, bleibt dafür betroffen; das Gesetz sieht dort nur Erleichterungen vor. Wer im Geschäft ein Zahlungsterminal bloß verwendet, wird laut Leitlinien dadurch nicht verpflichtet.

Beschäftigte zählen: nicht nur Namen auf einer Liste

Gezählt wird in Jahresarbeitseinheiten. Laut Leitlinien zählen Teilzeitkräfte und nicht ganzjährig Beschäftigte anteilig nach Arbeitsausmaß. Lehrlinge sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Mutterschafts- oder Elternurlaub zählen nicht dazu. Lass die konkrete Berechnung und gegebenenfalls verbundene Unternehmen anhand deiner Unterlagen prüfen. Eine angenommene Kopfzahl ersetzt diese Prüfung nicht.

Vereinfachtes Rechenbeispiel: Vier ganzjährig Vollzeitbeschäftigte und vier ganzjährig Beschäftigte mit jeweils halber Arbeitszeit ergeben rechnerisch sechs Jahresarbeitseinheiten. Mit zwei zusätzlichen Lehrlingen stehen zehn Personen auf der Lohnliste, gezählt werden weiterhin sechs Einheiten. Das Beispiel zeigt nur die Zählung. Es beurteilt keine Unternehmensstruktur und keine Umsatz- oder Bilanzschwelle.

Nachweis bereithalten: Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss dem Sozialministeriumservice auf Verlangen die Unterlagen vorlegen, mit denen sich die Eigenschaft als Kleinstunternehmen prüfen lässt. Die Leitlinien verweisen dafür auf § 24 Abs. 2 BaFG. Halte deine Berechnung mit Stichtag, Umsatz und Bilanzsumme deshalb schriftlich fest.

Welche Pflichten gelten, wenn das BaFG greift?

Die Übersicht betrifft Betriebe, die eine erfasste Dienstleistung anbieten und die Ausnahme nicht nutzen können. Sie fasst den Gesetzestext zusammen und ersetzt keine Prüfung der einzelnen Anforderungen.

FrageAntwortGrundlage
Was muss die Dienstleistung erfüllen?Sie muss den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechend gestaltet, angeboten und erbracht werden.§ 14 Abs. 1, § 4 Abs. 3
Welche Informationen braucht es?Die Informationen nach Anhang 3, öffentlich zugänglich in schriftlicher und mündlicher Form, auch barrierefrei, solange die Dienstleistung angeboten wird.§ 14 Abs. 2
Wie wird das laufend gesichert?Durch Verfahren, die Änderungen an der Dienstleistung, an den Anforderungen und an den Normen berücksichtigen.§ 14 Abs. 3
Was gilt bei einem Mangel?Korrigieren und das Sozialministeriumservice unverzüglich informieren. Eine unterlassene Meldung ist laut WKO eine Verwaltungsübertretung.§ 14 Abs. 4
Welche Unterlagen verlangt die Behörde?Auf begründetes Verlangen Unterlagen, die die Konformität belegen, auf Deutsch oder Englisch.§ 14 Abs. 5
Welcher technische Maßstab gilt?Das BaFG schreibt keine bestimmte technische Norm vor. Eine Konformitätsvermutung gilt für harmonisierte Normen, deren Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind, und nur für die dadurch abgedeckten Anforderungen. Die EN 301 549, die auf WCAG 2.1 verweist, unterstützt die technische Prüfung; die WKO empfiehlt WCAG 2.2. Beides ersetzt keine Prüfung aller BaFG-Pflichten.§ 5, Leitlinien S. 23 f., WKO-FAQ

Quellen: BaFG im RIS, Leitlinien für Kleinstunternehmen mit Stand 10. Juli 2025, WKO-FAQ mit Stand 1. Februar 2026. Geprüft am 24. September 2026.

Kontrolle und Strafen: was das Gesetz vorsieht

Die Marktüberwachung liegt beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich. Stellt es fest, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, muss es den Betrieb nach § 28 Abs. 1 Z 1 zuerst auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen. Davor bekommt der Betrieb das Ergebnis der Ermittlungen und mindestens zehn Werktage für eine Stellungnahme (§ 28 Abs. 3).

Hinweise auf mögliche Verstöße können laut Leitlinien Verbraucherinnen und Verbraucher, der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer geben. Die Behörde muss binnen acht Wochen mitteilen, ob sie ein Verfahren führt.

Die Höchststrafen stehen in § 36 BaFG. Je nach Absatz liegen sie bei 80.000, 40.000 oder 16.000 Euro. Begeht ein Kleinstunternehmen oder ein KMU den Verstoß, sinken die Obergrenzen auf 50.000, 25.000 oder 10.000 Euro. Der Straftatbestand für das Anbieten einer Dienstleistung (§ 36 Abs. 1 Z 3) knüpft an § 14 Abs. 1 an, also an genau die Anforderungen, von denen § 6 Abs. 1 Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen ausnimmt. Nennt dir jemand pauschal 80.000 Euro, frag nach Unternehmensgröße und Anwendungsbereich.

Das erste Jahr in Zahlen: Der Österreichische Behindertenrat berichtet mit Zahlen des Sozialministeriums, dass die Marktüberwachung bis Juni 2026 84 Verfahren eröffnet hat, 36 davon von Amts wegen, und 48 Hinweise geprüft hat. Einen Schwerpunkt bildeten Bankdienstleistungen mit 22 laufenden Verfahren. Verwaltungsstrafen wurden bis dahin keine verhängt; die Behörde folgte dem Grundsatz „Beraten vor Strafen“, den auch die Leitlinien für erstmalige oder geringfügige Verstöße nennen. Das ist ein Zwischenstand und keine Zusage für künftige Verfahren.

Quellen: §§ 28 und 36 BaFG im RIS; Leitlinien für Kleinstunternehmen, Seiten 25 bis 27; Österreichischer Behindertenrat, Beitrag vom 24. Juni 2026. Geprüft am 24. September 2026.

Ein Blatt für deine rechtliche Einordnung

FesthaltenWelche Information gebraucht wird
Website-FunktionInformation, Shop, Bestellung, Buchung oder andere Dienstleistung; den tatsächlichen Ablauf beschreiben
ZielgruppeVerbraucher, Unternehmen oder beide
UnternehmensgrößeBeschäftigung nach Jahresarbeitseinheiten, Umsatz und Bilanzsumme, jeweils mit Stichtag und Unterlage
UnternehmensstrukturVerbundene Gesellschaften oder besondere Konstellationen nennen
Vorhandene BarrierenZum Beispiel unbedienbarer Kalender, fehlende Feldbeschriftungen oder schlecht lesbare Preise
ErgebnisBeurteilung mit Datum, offenen Fragen und zuständiger Beratung dokumentieren

Fülle die Tabelle vor dem Beratungsgespräch aus und markiere offene Fragen. Die zuständige WKO-Fachgruppe oder qualifizierte Rechtsberatung kann den konkreten Fall damit besser einordnen. Die Tabelle selbst trifft keine rechtliche Entscheidung.

Barrierefreie Website für Ordination, Studio und Handwerk: drei Beispiele

Die folgenden Fälle sind vereinfacht und erfunden. Sie zeigen die Reihenfolge der Fragen und sind keine Rechtsauskunft für deinen Betrieb.

BeispielErfasste Dienstleistung?Ausnahme?Was bleibt
Ordination mit sechs Jahresarbeitseinheiten, weniger als zwei Millionen Euro Umsatz und Online-TerminbuchungKann offen bleiben, weil die Ausnahme greiftJa, Kleinstunternehmen mit DienstleistungBGStG und ein Terminweg, den Patientinnen und Patienten tatsächlich bedienen können
Kosmetikstudio mit zwölf Jahresarbeitseinheiten und Online-Buchung für PrivatkundinnenNach der WKO-FAQ ja, weil Verbraucher dort Dienstleistungen buchen könnenNein, die Beschäftigtenschwelle ist überschrittenPflichten nach § 14 für Website und Buchungssystem; Einordnung rechtlich prüfen lassen
Installateur mit reiner Informationsseite, Telefonnummer und E-Mail-AdresseLaut WKO neinNicht erforderlichBGStG; bei einem späteren Formular die offene Frage oben beachten

Läuft der Terminweg deiner Ordination über ein externes Buchungssystem, prüfe es mit denselben Aufgaben wie die eigene Website, von der Datumswahl bis zur Bestätigung. Was eine Ordinationswebsite sonst beantworten muss, von Kassen- und Wahlarztinformation bis zum ärztlichen Werberecht, steht im Leitfaden zur Website für Ärzte. Größere Einheiten wie eine Gruppenpraxis können die Schwelle von zehn Jahresarbeitseinheiten überschreiten; dann entscheidet wieder die Vorfrage.

Was bleibt trotz BaFG-Ausnahme?

Die Leitlinien halten fest, dass Kleinstunternehmen grundsätzlich vom Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) erfasst sind und Waren und Dienstleistungen diskriminierungsfrei anbieten müssen. Fehlende Barrierefreiheit kann im Einzelfall eine Diskriminierung sein. Ist die Beseitigung rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar, gelten gesetzliche Einschränkungen. Auch dann müssen nach § 6 Abs. 3 BGStG zumutbare Maßnahmen die Situation maßgeblich verbessern; ihr Unterlassen kann weiterhin eine Diskriminierung sein. Ob das zutrifft, hängt von der konkreten Situation ab.

Der Weg zu möglichen Ansprüchen unterscheidet sich vom BaFG. Wer Ansprüche aus einer Diskriminierung vor Gericht geltend machen will, muss laut Sozialministeriumservice zuerst eine Schlichtung beantragen. Sie ist kostenfrei und formlos, während der Schlichtung sind die Fristen gehemmt. Scheitert sie, kann Schadenersatz bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

Prüfe unabhängig von der Ausnahme, ob Kunden ihren Termin oder ihre Anfrage abschließen können. Ein Kalender, der sich nicht mit der Tastatur bedienen lässt, blockiert diesen Weg auch bei einem kleinen Betrieb.

Sechs praktische Prüfungen an deiner Website

Teste die folgenden Aufgaben und notiere Seite, Funktion und Hindernis. Das hilft bei der Korrektur, ist aber kein vollständiger Konformitätsnachweis.

3D-Illustration: Unterschiedlich große Buchstaben und ein Kontrastregler mit der Beschriftung Lesbar.
Barrieren selbst erkennen
  1. Ohne Maus navigieren: Mit der Tabulatortaste durch Menü und Kontaktweg gehen. Der aktuelle Fokus muss sichtbar sein; alle wesentlichen Funktionen müssen erreichbar und bedienbar bleiben.
  2. Text vergrößern: Prüfe, ob Informationen lesbar bleiben und keine Schaltflächen verdeckt werden. Teste auch auf einem schmalen Bildschirm.
  3. Farben vergleichen: Für normalen Text nennt WCAG 2.2, Kriterium 1.4.3 mindestens 4,5:1, für große Schrift 3:1. Große Schrift bedeutet mindestens 18 pt oder 14 pt fett. Farbe allein sollte eine Fehlermeldung nicht erklären müssen.
  4. Ein Formular falsch ausfüllen: Wird erklärt, was fehlt und wie du es korrigierst? Sind die Felder dauerhaft beschriftet, statt nur einen verschwindenden Platzhalter zu zeigen?
  5. Die Struktur mit fachkundiger Unterstützung vorlesen lassen: Lass eine Person, die mit einem Screenreader vertraut ist, Überschriften, Links und Bildbeschreibungen prüfen. Dekorative Bilder brauchen keine unnötige Beschreibung; relevante Bilder eine passende Alternative.
  6. Den kompletten Terminweg testen: Datum wählen, Angaben prüfen, absenden und Bestätigung verstehen. Ein gut bedienbarer Website-Einstieg reicht nicht, wenn das eingebundene Buchungssystem danach blockiert.

Für einen breiteren ersten Test bietet die W3C-Initiative WAI die Easy Checks. Automatische Werkzeuge ergänzen solche Prüfungen, ersetzen die manuelle Kontrolle jedoch nicht.

Wie Verbesserungen aussehen können

Beispiel: Hellgraue Preise verschwinden auf einem hellen Foto. Eine ruhige, kontrastreiche Textfläche löst das erste Problem; Schriftgröße und Abstände prüfst du anschließend am Handy. Die Gestaltung kann dabei weiterhin elegant bleiben.

Bei einem Formular kann der Gewinn ähnlich konkret sein: ein sichtbares Label statt eines alleinigen Platzhalters, eine verständliche Fehlermeldung und ein klarer Hinweis nach dem Absenden. Solche Details gehören in Gestaltung und Entwicklung gemeinsam. Der Design-Leitfaden verbindet diese Aufgaben mit Typografie, Bildsprache und Wirkung.

Barrierefreie Website erstellen lassen: was Angebot und Prüfbericht enthalten

Barrierefreiheit lässt sich am einfachsten beim Neubau mitplanen. Die Leitlinien weisen darauf hin, dass eine nachträgliche Änderung meist aufwendiger ist als eine Website, die von Anfang an barrierefrei gestaltet wird. Ob du neu bauen oder eine bestehende Seite prüfen lässt: Diese Punkte gehören schriftlich ins Angebot.

  • Umfang: Welche Seiten, Vorlagen und Interaktionen werden gestaltet oder geprüft?
  • Maßstab: Welche Kriterien gelten, etwa WCAG 2.2 oder die EN 301 549, und welche rechtlichen Anforderungen werden zugrunde gelegt?
  • Nachweise: Konkrete Fundstellen statt eines allgemeinen Siegels oder einer einzelnen Punktzahl.
  • Priorität: Barrieren, die Navigation, Buchung oder Formular blockieren, zuerst beheben.
  • Umsetzung: Welche Fehler werden korrigiert und welche Fremdsysteme sind betroffen?
  • Nachprüfung: Dieselben Aufgaben nach der Korrektur erneut durchgehen.

Die Grenze zwischen einer ersten technischen Durchsicht und einer umfassenden Prüfung muss im Angebot erkennbar sein. Verlangt ein Anbieter pauschal einen großen Umbau, lass dir die betroffenen Funktionen und den rechtlichen Anwendungsbereich erklären.

Eine neue PIKSEL-Website mit bis zu fünf Seiten beginnt bei 799 Euro. Der vereinbarte Umfang umfasst Design, Texte und Entwicklung; eine umfassende Konformitätsprüfung ist damit nicht pauschal zugesagt. Bei einer bestehenden Seite kann eine gezielte Korrektur genügen. Ob mehr nötig ist, klärt der Relaunch-Leitfaden.

Du möchtest konkrete Hürden auf deiner Website beseitigen?

Schick uns die betroffene Seite und beschreibe, wo du beim Lesen, Buchen oder Anfragen hängen bleibst. Wir schätzen den Aufwand für Gestaltung, Texte und technische Korrekturen ein. Die rechtliche Einordnung und eine gegebenenfalls nötige vertiefte Prüfung klären wir gesondert. Eine erste Einschätzung der beobachteten Hürden bekommst du binnen 24 Stunden.

Website-Verbesserung besprechen →

Häufige Fragen

Gilt das BaFG für jede Firmenwebsite?

Nein. Zuerst sind die erfasste Dienstleistung und Zielgruppe zu prüfen. Eine Informationsseite ist anders einzuordnen als ein B2C-Shop oder eine Buchungsmöglichkeit. Danach folgen mögliche Ausnahmen.

Muss eine Ordination mit sechs Mitarbeitern ihre Website barrierefrei machen?

Für Dienstleistungen greift die BaFG-Ausnahme, wenn die Ordination als Kleinstunternehmen gilt. Prüfe dafür die Beschäftigung in Jahresarbeitseinheiten, die Unternehmensstruktur und die finanziellen Schwellen: weniger als zehn Jahresarbeitseinheiten sowie höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Sechs Namen auf einer Mitarbeiterliste sind allein noch keine vollständige Prüfung. Eine Online-Buchung hebt die Ausnahme nicht auf; das Behindertengleichstellungsgesetz gilt weiter.

Wie hoch sind die Strafen nach dem BaFG?

Je nach Verstoß bis 80.000, 40.000 oder 16.000 Euro, für Kleinstunternehmen und KMU bis 50.000, 25.000 oder 10.000 Euro. Stellt das Sozialministeriumservice einen Mangel fest, fordert es zuerst zu Korrekturen auf; davor wird der Betrieb angehört. Bis Juni 2026 wurde laut Behindertenrat keine Verwaltungsstrafe verhängt.

Reicht ein automatischer Barrierefreiheitstest?

Nein. Er kann bestimmte Fehler finden, beurteilt aber nicht jeden Inhalt und jeden Bedienablauf. Manuelle Tests, passende Fachkenntnis und gegebenenfalls die rechtliche Einordnung ergänzen ihn.

Muss die Website dafür vollständig neu gebaut werden?

Nicht automatisch. Schrift, Kontrast, Beschriftungen oder Fokusdarstellung lassen sich häufig gezielt verbessern. Bei grundlegenden technischen Hindernissen kann ein größerer Umbau nötig sein. Entscheidend sind die tatsächlichen Befunde.

PIKSEL

Herausgegeben von

PIKSEL Digital

Webdesign- und SEO-Agentur aus Wien

Wir schreiben über Websites, Google-Sichtbarkeit und Online-Buchung für lokale Betriebe in ganz Österreich.

Aktualisiert 3. Quartal 2026.

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