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Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für meine Website?

Kleinstunternehmen sind nach § 6 Abs. 1 BaFG ausgenommen, auch mit Online-Terminbuchung. Im ersten Jahr null Strafen bei 84 Verfahren. Die Zahlen dazu.

0Strafen nach 84 Verfahren
11 Min.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom Barrierefreiheitsgesetz ausgenommen. Auch dann, wenn auf der Website eine Online-Terminbuchung läuft. Das ist keine Auslegung, das steht wörtlich in § 6 Abs. 1 BaFG. Warum du Barrierefreiheit trotzdem bauen solltest, hat einen ganz anderen Grund als die Angst vor einer Strafe.

Kurz gesagt: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 6 Abs. 1 BaFG von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Mit der Pflicht fällt auch der Straftatbestand weg. Eine Online-Terminbuchung ändert daran nichts. In Österreich gibt es bislang keinen öffentlich auffindbaren Strafbescheid nach dem BaFG. Kleinstunternehmen sind: weniger als zehn beschäftigte Personen, dazu höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.

Geschrieben bei PIKSEL in Wien. Grundlage sind der Gesetzestext im Bundesgesetzblatt (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023, anwendbar ab 28. Juni 2025), die amtlichen Leitlinien für Kleinstunternehmen des Sozialministeriums und die FAQ der Wirtschaftskammer. Stand 6. August 2026. Das ist eine Information, keine Rechtsberatung. Deinen Einzelfall beantwortet dir das kostenlose Rechtsservice deiner Fachgruppe.

Der Anruf kommt meistens am Vormittag. Am anderen Ende jemand, der dir erklärt, dass deine Website seit Juni 2025 gegen das Barrierefreiheitsgesetz verstößt, dass bis zu 80.000 Euro Strafe drohen und dass er zufällig noch Kapazität hätte. Manchmal ist es kein Anruf, sondern ein Newsletter mit rotem Warnbalken.

Bevor du irgendetwas unterschreibst: Zähl deine Mitarbeiter.

0Verwaltungsstrafen im ersten Jahr BaFG
84eröffnete Verfahren bis Juni 2026
24,7 %der Bevölkerung sind im Alltag eingeschränkt

Quelle Verfahren und Strafen: Österreichischer Behindertenrat, „Ein Jahr Barrierefreiheitsgesetz: Die Umsetzung hat begonnen“, 24. Juni 2026, mit Zahlen des Sozialministeriums. Quelle Einschränkungen: Statistik Austria, Mikrozensus 2024, Bevölkerung in Privathaushalten zwischen 15 und 89 Jahren.

Die Ausnahme, Wort für Wort

§ 6 Abs. 1 BaFG lautet wörtlich: „Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Abs. 3 und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.“

Das ist eine Vollausnahme, keine Erleichterung. Diese Ausnahme kennt keine Einschränkung nach Art der Dienstleistung, nach Website-Funktion oder nach Buchungstool.

Wer als Kleinstunternehmen zählt, steht in § 3 Z 19 BaFG: weniger als zehn beschäftigte Personen, dazu höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme. Die beiden Geldschwellen müssen nicht beide erfüllt sein, eine genügt.

Die Mitarbeiterzählung ist großzügiger, als der Markt tut. Die amtlichen Leitlinien des Sozialministeriums rechnen in Jahresarbeitseinheiten: Teilzeitkräfte anteilig nach Arbeitsausmaß, Lehrlinge und Mitarbeiterinnen in Mutterschutz oder Elternkarenz gar nicht. Ein Studio mit zwölf Köpfen auf der Lohnliste, davon sechs Teilzeit und zwei Lehrlinge, liegt damit in der Regel unter zehn Jahresarbeitseinheiten.

PrüfschrittWas das Gesetz verlangtWas das im Betrieb heißt
Bietest du eine Dienstleistung an?§ 6 Abs. 1 BaFG gilt für Betriebe, die Dienstleistungen anbieten oder erbringenOrdination, Studio, Salon, Tierarztpraxis, Werkstatt, Lokal: ja
Weniger als zehn beschäftigte Personen?§ 3 Z 19 BaFG, gerechnet in JahresarbeitseinheitenTeilzeit anteilig, Lehrlinge und Karenz zählen nicht mit
Höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme?§ 3 Z 19 BaFG, eine der beiden Schwellen genügtder Umsatz allein entscheidet, wenn die Bilanzsumme darüber liegt
Alle drei Zeilen mit Ja beantwortet?§ 6 Abs. 1 BaFGVollausnahme: keine Barrierefreiheitsanforderungen, kein Straftatbestand

Quelle: Leitlinien für Kleinstunternehmen zur Anwendung des Barrierefreiheitsgesetzes, Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, erstellt nach § 6 Abs. 2 BaFG, Seite 8.

Warum damit auch die Strafe wegfällt

Der wichtigste Teil steht nicht in der Ausnahme selbst, sondern in der Verweiskette dahinter. Diese Kette ist im Gesetzestext lückenlos nachlesbar.

ParagrafWas drinstehtWohin er verweist
§ 36 Abs. 1 Z 3 BaFGbestraft, „wer entgegen § 14 Abs. 1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt“auf § 14 Abs. 1
§ 14 Abs. 1 BaFGverlangt die Gestaltung „entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3“auf § 4 Abs. 3
§ 4 Abs. 3 BaFGenthält die eigentlichen Barrierefreiheitsanforderungengenau davon nimmt § 6 Abs. 1 aus
§ 6 Abs. 1 BaFGVollausnahme für Kleinstunternehmen mit Dienstleistungkeine Pflicht, damit kein Straftatbestand

Fällt die Pflicht weg, fällt der Straftatbestand weg. Nicht abgeschwächt, sondern weg. Die Ausnahme mildert die Strafnorm nicht, sie schneidet ihr die Grundlage ab.

Die Online-Terminbuchung ändert daran nichts

Das ist der Punkt, an dem der Angst-Anruf ansetzt, weil er halb richtig ist.

Ärztliche Leistungen, Ästhetik, Tiermedizin, Friseur, Gastronomie und Handwerk stehen nicht in der Liste der erfassten Dienstleistungen in § 2 Abs. 2 BaFG. Diese Betriebe können nur über eine einzige Ziffer hineinrutschen, nämlich über Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Die WKO schreibt dazu klar: „Entscheidend ist, ob das Buchungsformular die Möglichkeit bietet, einen Verbrauchervertrag anzubahnen oder abzuschließen. Unter dieser Bedingung ist es zu bejahen.“ Eine Website mit Buchungstool fällt also in den Anwendungsbereich. Das stimmt.

Nur ist das die Vorfrage. Erst danach setzt § 6 Abs. 1 an und nimmt Kleinstunternehmen wieder heraus. Beide Sätze stehen nebeneinander, sie widersprechen sich nicht.

Genau diese Reihenfolge steht in zwei amtlichen Beispielen. Die Leitlinien des Sozialministeriums beschreiben eine Bäckerei, die auf ihrer Website Torten verkauft, also unstrittig E-Commerce betreibt, und schließen mit dem Satz: „Die Bäckerei ist somit von den Verpflichtungen des BaFG ausgenommen.“ Die WKO rechnet dasselbe an einem Fußpflegebetrieb durch. Über zehn Mitarbeiter und über 2 Millionen Umsatz mit Online-Terminbuchung: erfasst. Derselbe Betrieb mit drei Mitarbeitern und 800.000 Euro Umsatz: „fällt es nicht unter das BaFG, obwohl es Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet.“

Eine reine Informationsseite ohne Buchung und ohne Verkauf ist ohnehin außen vor. Die WKO dazu: „Reine Informationsseiten stehen mit keiner Dienstleistung iSd BaFG im Zusammenhang und unterliegen daher nicht dessen Bestimmungen.“ Die Mailadresse im Impressum ändert das nicht.

Drei Zahlen, die im Verkaufsgespräch fehlen

Die 80.000 Euro gelten nicht für dich. Der letzte Satz von § 36 Abs. 1 BaFG deckelt Kleinstunternehmen und KMU bei 50.000 Euro. In Abs. 2 sinkt der Rahmen von 40.000 auf 25.000, in Abs. 3 von 16.000 auf 10.000. Wer einem Wiener Friseur 80.000 Euro in die Mail schreibt, nennt den Höchstwert für Großunternehmen und verschweigt die Staffelung. Frag beim nächsten Anruf danach.

Ein Überraschungs-Strafbescheid ist im Gesetz nicht vorgesehen. Bei einer festgestellten Nichtkonformität fordert das Sozialministeriumservice nach § 28 Abs. 1 Z 1 BaFG zuerst zu Korrekturmaßnahmen innerhalb angemessener Frist auf. Erst danach kommt ein Bescheid. Davor stehen mindestens zehn Werktage Parteiengehör nach § 28 Abs. 3.

Null Verwaltungsstrafen im ersten Jahr. Der Österreichische Behindertenrat berichtet unter Berufung auf Zahlen des Sozialministeriums zum Stand Juni 2026: 84 eröffnete Verfahren, verhängte Verwaltungsstrafen keine. Zitiert wird der Grundsatz „Beraten vor Strafen“. Bemerkenswert ist dabei die Quelle. Der Behindertenrat ist nach § 35 Abs. 2 BaFG selbst hinweisberechtigt und will strenge Vollziehung. Dass ausgerechnet er null Strafen meldet, macht die Zahl glaubwürdiger.

Quelle: Österreichischer Behindertenrat, „Ein Jahr Barrierefreiheitsgesetz: Die Umsetzung hat begonnen“, 24. Juni 2026, Zahlen des Sozialministeriums.

Unsicher, ob dein Betrieb unter die Ausnahme fällt?

Zwei Sätze genügen für eine Antwort: wie viele Jahresarbeitseinheiten du beschäftigst und ob auf deiner Seite gebucht oder verkauft werden kann. Du bekommst die Einordnung mit den Paragrafen dazu, auch dann, wenn am Ende dasteht, dass du nichts tun musst.

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Was wir nicht behaupten

Ein Text, der nur entwarnt, ist genauso unehrlich wie einer, der nur Angst macht. Drei Dinge bleiben stehen.

Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt weiter. Die amtliche Leitlinie sagt es selbst: Nach dem BGStG bist du verpflichtet, Waren und Dienstleistungen diskriminierungsfrei anzubieten, und eine Barriere stellt dort eine Diskriminierung dar, sofern ihre Beseitigung zumutbar ist. Das BGStG kennt keine Größenausnahme. Sanktion ist keine Verwaltungsstrafe, sondern zivilrechtlicher Schadenersatz nach einem kostenlosen Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice. Das ist eine andere Größenordnung als 50.000 Euro, aber kein Nullrisiko.

Bei mehreren Gesellschaften wird es unklar. § 3 Z 19 BaFG spricht nur von „einem Unternehmen“. Ob bei Beteiligungsstrukturen, mehreren Standorten in getrennten GmbHs oder Franchise die Werte zusammenzurechnen sind, dazu haben wir keine österreichische Fundstelle gefunden, in keine Richtung. Für einen Einzelstandort ist das egal, für eine Ordinationskette entscheidend. Die Frage liegt bei der WKO, die Klärung läuft.

Ab zehn Jahresarbeitseinheiten dreht sich alles um. Dann greift die Ausnahme nicht mehr, dann ist der Anruf des Verkäufers sachlich richtig, und dann wird eine zweite offene Frage relevant. Die WKO schreibt selbst: „Derzeit ist noch nicht geklärt, ob ein interaktives Kontaktformular, mit dem (theoretisch) auch Bestellungen gemacht werden könnten, bereits dazu führt, dass die Website dem BaFG unterliegt.“

Der Grund, es trotzdem zu bauen

Damit ist die Angst weg. Jetzt das Argument, das bleibt.

Barrierefreiheit ist für deinen Betrieb keine Rechtspflicht. Sie ist eine Umsatzfrage.

Statistik Austria hat im Mikrozensus 2024 erhoben, dass 24,7 Prozent der Bevölkerung in Privathaushalten zwischen 15 und 89 Jahren bei Alltagsaktivitäten gesundheitsbedingt eingeschränkt sind, das sind rund 1,9 Millionen Menschen. Ehrlich dazu: Der verwendete Indikator misst Einschränkungen im Alltag allgemein, nicht speziell die Bedienbarkeit von Websites. Als Größenordnung taugt die Zahl trotzdem.

Wenn eine Patientin die Telefonnummer auf dem Handy nicht lesen kann, ruft sie nicht an. Dann ruft sie woanders an.

Vier Punkte, an denen das im Alltag konkret wird:

  1. Kontrast. Der Webstandard WCAG verlangt in Erfolgskriterium 1.4.3 mindestens 4,5:1 für normalen Text, bei großer Schrift ab 18 pt genügen 3:1. Das ist der Wert, ab dem Text auf einem Handydisplay in der Mittagssonne lesbar bleibt. Hellgrau auf Weiß sieht im Büro edel aus. Auf dem Gehsteig sieht es nach nichts aus.
  2. Schriftgröße und Zielflächen. Deine ältesten Patientinnen sind deine treuesten. Sie sind auch die, deren Augen nachlassen. Eine Telefonnummer, die man antippen kann, ohne zu zielen, ist kein Feature, sondern ein Anruf mehr.
  3. Vorlesbarkeit. Wer eine Seite vorlesen lässt, hört die Struktur: Überschriften in der richtigen Reihenfolge, Beschreibungen zu Bildern, Formularfelder mit echten Beschriftungen. Fehlt das, hört der Screenreader „Link, Link, Link“ und der Mensch legt auf.
  4. Sauberer Code. Dieselbe Struktur, die ein Screenreader braucht, lesen auch Google und die KI-Suchsysteme, die inzwischen mitentscheiden, wer empfohlen wird. Ordentliches HTML ist die billigste Doppelnutzung im Webdesign. Wo Baukästen dabei an ihre Grenze kommen, steht im Vergleich Baukasten gegen professionelle Website.

Keiner dieser vier Punkte kostet extra, wenn er von Anfang an drin ist. Alle vier kosten Geld, wenn sie später nachgerüstet werden. Das ist der ganze Unterschied.

Wie wir das bauen

Unsere Website kostet 799 Euro einmalig als Festpreis. Kontraste, Schriftgrößen, Tastaturbedienbarkeit, Beschriftungen und eine saubere Überschriftenstruktur sind ab Werk drin, nicht als Aufpreis-Modul. Nicht weil ein Gesetz es verlangt, sondern weil eine Seite, die eine 72-Jährige mit Lesebrille im Sonnenlicht bedienen kann, mehr Anrufe bringt. Was zu einer Website sonst noch gehört, steht im Leitfaden Website erstellen lassen, die Preise im Rest des Wiener Marktes im Überblick zu Website-Kosten in Wien.

Dazu zwei optionale Bausteine: das Sichtbarkeits-Setup mit Google-Profil für einmalig 399 Euro, die laufende Betreuung für 149 Euro im Monat, jederzeit kündbar.

799 Euro Einmalig für die ganze Website, mit Kontrasten, Zielflächen und sauberer Struktur ab Werk.
Was wir nicht verkaufen: ein Barrierefreiheits-Audit an einen Betrieb, der nach § 6 Abs. 1 BaFG ausgenommen ist.

Häufige Fragen

Muss ich als Ordination mit sechs Mitarbeitern meine Website barrierefrei machen?

Nach dem BaFG nicht, sofern du unter zehn Jahresarbeitseinheiten und unter 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme liegst. § 6 Abs. 1 BaFG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den Anforderungen und von allen damit zusammenhängenden Pflichten aus. Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt unabhängig davon weiter, dort geht es um die zumutbare Beseitigung von Barrieren und um zivilrechtlichen Schadenersatz, nicht um Verwaltungsstrafen. Was für eine Ordinationsseite sonst zählt, steht im Leitfaden zur Arzt-Website.

Ändert eine Online-Terminbuchung etwas an der Ausnahme?

Nein. Sie entscheidet nur die Vorfrage, ob die Website überhaupt in den Anwendungsbereich fällt. Diese Vorfrage bejaht die WKO für Buchungstools, die auf einen Verbrauchervertrag zielen. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme setzt danach an. Beide amtlichen Beispiele, das Bäckerei-Beispiel des Sozialministeriums und das Fußpflege-Beispiel der WKO, kommen zum selben Ergebnis.

Drohen mir wirklich 80.000 Euro Strafe?

Für Kleinstunternehmen und KMU deckelt der letzte Satz von § 36 Abs. 1 BaFG den Rahmen bei 50.000 Euro, in Abs. 2 bei 25.000, in Abs. 3 bei 10.000. Wer ausgenommen ist, erfüllt den Straftatbestand ohnehin nicht, weil § 36 Abs. 1 Z 3 an § 14 Abs. 1 anknüpft und dieser an § 4 Abs. 3. Im ersten Jahr wurde laut Österreichischem Behindertenrat keine einzige Verwaltungsstrafe verhängt, bei 84 eröffneten Verfahren.

Zählen Teilzeitkräfte und Lehrlinge bei den zehn Personen mit?

Teilzeitkräfte anteilig nach ihrem Arbeitsausmaß, Lehrlinge und Mitarbeiterinnen in Mutterschutz oder Elternkarenz gar nicht. Die Leitlinien des Sozialministeriums rechnen in Jahresarbeitseinheiten, nicht in Köpfen auf der Lohnliste. Ein Betrieb mit zwölf Personen, davon sechs Teilzeit und zwei Lehrlinge, liegt damit in der Regel unter der Schwelle. Rechne es einmal sauber durch, bevor du auf einen Anruf reagierst.

Wer entscheidet meinen Fall verbindlich?

Nicht wir und nicht der Anbieter, der dich anruft. Zuständig sind das Sozialministeriumservice und im Streitfall das Bundesverwaltungsgericht. Das kostenlose Rechtsservice deiner WKO-Fachgruppe gibt dir vorher eine Einschätzung, ohne dass du etwas kaufen musst.

Zähl zuerst. Dann reden wir.

Unter zehn Jahresarbeitseinheiten, unter 2 Millionen Umsatz, Dienstleistung: Du bist nach § 6 Abs. 1 BaFG ausgenommen und musst gar nichts. Willst du trotzdem eine Seite, die alte Augen, helles Sonnenlicht und Screenreader ab Werk aushält, kostet die bei uns €799 einmalig. Über zehn Jahresarbeitseinheiten mit Buchung oder Shop auf der Seite: Dann ist es Pflicht, dann hatte der Anrufer in der Sache recht, und dann solltest du mit jemandem reden. Muss nicht mit uns sein.

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PK

PIKSEL

Geschrieben bei PIKSEL. Webdesign & SEO aus Wien, für lokale Betriebe in ganz Österreich.

Aktualisiert August 2026

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