Ein Wiener Wahlarzt schickt uns den Website-Entwurf zurück. Gestrichen: die Honorarliste. Gestrichen: die Google-Bewertungen. Gestrichen: der Hinweis auf die Online-Terminbuchung. Begründung in einer Zeile: „Das darf ich als Arzt nicht.“ Er darf alle drei. Das Werberecht ist für deine Ordination kein Maulkorb, sondern eine Checkliste mit vier Verboten und sehr viel erlaubtem Rest.
Kurz gesagt: Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ verbietet in § 2 Abs. 3 genau drei Dinge, dazu kommt in § 3 die Arzneimittelwerbung. Das sind vier Verbote auf sechs Paragrafen. Kein Preisverbot, kein Bewertungsverbot, kein Verbot der Online-Terminbuchung. Strenger wird es an drei Stellen: Zahnärzte dürfen Preise für privatzahnärztliche Leistungen nicht öffentlich nennen, ärztliche Ästhetik fällt zusätzlich unter das ÄsthOpG mit Verwaltungsstrafe bis 15.000 Euro, und wer Bewertungen zeigt, erfüllt seit der UWG-Novelle 2022 drei Informationspflichten. Dieser Text ist Information, keine Rechtsberatung.
Geschrieben bei PIKSEL in Wien. Fundstellen im Text jeweils daneben, damit du nachlesen kannst, statt uns zu glauben. Primärquellen: § 53 ÄrzteG 1998, Verordnung der ÖÄK „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ idF 14.12.2018, Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer idF 1. Novelle 2024, ÄsthOpG, AMG, UWG. Zuletzt geprüft am 6. August 2026.
Quelle: Verordnung der Österreichischen Ärztekammer „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ in der Fassung vom 14.12.2018, § 2 Abs. 3 und § 3. Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), § 11 Abs. 1.
Das gesamte Ärzte-Werberecht passt auf zwei Seiten
Die Grundlage ist § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998: „Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.“ Absatz 2 verbietet Provisionen für Patientenzuweisungen. Kein Wort zu Preisen, kein Wort zu Bewertungen, kein Wort zu Bildern.
Darunter liegt die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer „Arzt und Öffentlichkeit 2014“, zuletzt geändert am 14.12.2018. Sechs Paragrafen, zwei Seiten. Verboten sind dort nach § 2 Abs. 3 genau drei Dinge: herabsetzende Äußerungen über Kollegen, die Darstellung einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität, Selbstanpreisung durch aufdringliche oder marktschreierische Darstellung. Dazu kommt § 3: Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Das sind die vier Verbote. Mehr steht nicht drin.
Ausdrücklich erlaubt ist nach § 4: Information über die eigenen Tätigkeitsgebiete, ein Recall-System für eigene Patienten, die Ordinationsnachfolge, die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen, die eigene Homepage, gedruckte Information im Wartezimmer. Auch der Eintrag in Branchenverzeichnissen fällt darunter, deshalb steht die Pflege des DocFinder-Eintrags auf der erlaubten Seite der Linie.
Die drei Dinge, die Ärzte für verboten halten
Preise. Weder das Ärztegesetz noch die Werberichtlinie kennen ein Preisverbot. Eine sachliche Honorarliste ist zulässig. Die Grenze liegt nicht beim Preis, sondern bei seiner Inszenierung: Honorarliste ja, Streichpreis und „Aktion bis Ende September“ nein. Das Zweite ist marktschreierisch im Sinn von § 2 Abs. 3 Z 3.
Bewertungen. Es gibt in der gesamten Werberichtlinie kein Verbot, eigene Patienten um eine Bewertung zu bitten. Das Gegenteil spricht dafür: § 4 erlaubt den Kontakt zu eigenen Patienten im Recall ausdrücklich. Was gilt, ist das allgemeine Lauterkeitsrecht, dazu weiter unten drei Sätze. Wie du systematisch fragst, ohne aufdringlich zu werden, steht in unserer Anleitung zu Google-Bewertungen.
Online-Terminbuchung. § 4 erlaubt die eigene Homepage. Eine Buchungsstrecke darauf ist Terminorganisation, keine Anpreisung. Was sonst noch auf eine Ordinationsseite gehört, vom Kassenstatus bis zur Leistungsseite, steht in unserer Anleitung für Arzt-Websites.
Die deutsche Falle
Österreich hat kein Heilmittelwerbegesetz. Das deutsche Vorher-Nachher-Verbot des § 11 HWG gilt hier nicht, Arzneimittelwerbung ist in Österreich in den §§ 50 bis 56 AMG geregelt.
Das ist keine Kleinigkeit, sondern die häufigste Falschinformation in dieser Nische. Bei der Recherche für diesen Artikel sind wir auf österreichische Anbieter von Arztwebsites gestoßen, die auf ihren eigenen Seiten mit dem Heilmittelwerbegesetz argumentieren. Mit einem Gesetz, das in Österreich nicht existiert.
Vorher-Nachher-Bilder sind in Österreich nicht ausdrücklich verboten. Zulässig sind sie, wenn sie wahr sind, mit Zustimmung des Patienten veröffentlicht werden und nicht reklamehaft inszeniert sind. Die Zustimmung verlangt § 5 Abs. 4 der Werberichtlinie für alle Veröffentlichungen mit Namen oder Bildern von Patienten.
Wo es wirklich eng wird: bei den Bildern
Ein Facharzt für plastische Chirurgie zeigte auf seiner Website Fotos spärlich bekleideter Frauen. Der Disziplinarrat wertete das als reklamehafte Darstellung, die blickfangartig Träume hervorruft statt sachlich zu informieren. Sanktion: schriftlicher Verweis plus 1.000 Euro Verfahrenskosten. Das Verwaltungsgericht Wien hob den Bescheid auf, der Verwaltungsgerichtshof stellte die Sanktion wieder her.
Caveat zur Quelle, weil das dazugehört: Der Fall ist auf infofueraerzte.at berichtet, einem Portal des Linzer Instituts für Gesundheitssystem-Forschung gemeinsam mit der Ärztekammer für Oberösterreich, Beitrag vom 03.12.2020. Ein Aktenzeichen ist dort nicht angegeben, wir konnten die Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes nicht gegenprüfen. Nimm den Fall als Illustration, nicht als zitierfähige Fundstelle.
Die Lehre daraus ist trotzdem brauchbar: Die Grenze verläuft bei der Bildsprache, nicht nur beim Text. Model-Stockfotos auf einer Ästhetik-Ordination sind der wahrscheinlichste Angriffspunkt. Echte Fotos deiner Räume und deines Teams sind hier nicht nur die bessere Entscheidung, sie sind die sicherere.
Vier Zielgruppen, vier Regelwerke
Der häufigste Fehler passiert vor dem ersten Satz Text: Es wird ein Regelwerk angewendet, das für den Betrieb gar nicht gilt. Diese vier Fälle musst du auseinanderhalten.
| Betrieb | Regelwerk | Preise auf der Website | Schärfste Sanktion |
|---|---|---|---|
| Arzt, Wahlarzt | § 53 ÄrzteG, Werberichtlinie ÖÄK 2014 | erlaubt | Disziplinarrecht der Kammer |
| Zahnarzt | § 35 ZÄG, WR-ÖZÄK idF 1. Novelle 2024 | verboten bei Privatleistungen | Disziplinarrecht, Unterlassungsklage |
| Ästhetik mit Arzt | zusätzlich ÄsthOpG | erlaubt, ohne Preisgünstigkeit | Verwaltungsstrafe bis 15.000 Euro |
| Kosmetikstudio, gewerblich | nur UWG | erlaubt | Unterlassungsklage |
Quelle: ÄrzteG 1998, Verordnung ÖÄK „Arzt und Öffentlichkeit 2014“, Zahnärztegesetz und Werberichtlinien der ÖZÄK idF 1. Novelle 2024 (in Kraft seit 11.01.2025), ÄsthOpG, UWG.
Wer diese vier nicht trennt, baut die falsche Seite. Ein Text, der für eine Ordination sauber ist, kostet einen Zahnarzt ein Verfahren.
Welche Sätze auf deiner Seite würden wir streichen?
Schick uns die Adresse deiner aktuellen Seite und die Antwort auf eine Frage: Ordination, Zahnarzt, Ästhetik mit Arzt oder Studio ohne Arzt? Du bekommst zurück, welche Formulierungen wir nach dem geltenden Werberecht ändern würden, jeweils mit der Fundstelle daneben. Per Mail, ohne Rückruf, ohne Termin.
Zahnärzte: hier stimmt die Angst
Die Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer sind deutlich strenger als die der Ärztekammer. Die aktuelle Fassung ist die 1. Novelle 2024, in Kraft seit 11.01.2025.
Artikel 3 lit. e verbietet die Nennung des Preises für die eigenen privatzahnärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit. Artikel 3 lit. a verbietet vergleichende Werbung, lit. f Gutscheine und Auktionen, lit. h Massen-E-Mails über den eigenen Patientenkreis hinaus. Artikel 5 lit. e erlaubt Einträge in Online-Verzeichnissen und Suchmaschinen, verbietet aber Werbebanner und Pop-ups auf fremden Webseiten. Neu in der Novelle 2024 ist Artikel 5 lit. b: Reklamehaft ist eine Nennung schon dann, wenn sie geeignet ist, den Absatz der Leistungen zu fördern, unabhängig davon, ob sie mit aufdringlichen Mitteln erfolgt.
Die eigene Website bleibt erlaubt, Artikel 4 lit. d nennt sie ausdrücklich, ebenso eigene Profilseiten in sozialen Netzwerken.
Das Preisverbot ist kein Kammerpapier ohne Folgen. Es war Gegenstand eines Wettbewerbsverfahrens bis zum Obersten Gerichtshof (4 Ob 158/20v, 20.10.2020), in dem die Nennung von Preisen für privatzahnärztliche Leistungen in der Öffentlichkeit als Verstoß gegen Artikel 3 lit. e beurteilt wurde. Das Aktenzeichen beginnt mit 4 Ob, das ist der Wettbewerbssenat. Geklagt hat dort also ein Mitbewerber, nicht die Kammer. Das ist der Punkt, den die meisten übersehen: Das Risiko sitzt nicht nur im Disziplinarrat, es sitzt in der Ordination zwei Straßen weiter.
Ehrlicherweise dazu: Der Europäische Gerichtshof hat 2017 entschieden, dass ein ausnahmsloses Verbot jeder Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung unionsrechtswidrig ist (C-339/15, Vanderborght). Das absolute Preisnennungsverbot steht damit unionsrechtlich auf wackeligem Grund. Solange die Richtlinie in Kraft ist, bindet sie dich trotzdem. Das Verfahren riskierst du, nicht der EuGH.
Praktisch ersetzen wir die Preisseite bei Zahnärzten durch den Kostenvoranschlag nach dem Erstbefund. Als Terminanlass funktioniert er besser als eine Zahl, weil er den Patienten in die Ordination bringt statt an den Taschenrechner. Wie weit der Rest der Wiener Zahnarzt-Seiten technisch zurückliegt, zeigt unsere Erhebung unter 15 Zahnarztpraxen in Wien.
Ästhetik: das Bundesgesetz mit der eigenen Strafe
Bei ärztlichen ästhetischen Behandlungen kommt zum Standesrecht ein Bundesgesetz dazu, das ÄsthOpG. Es gilt nicht für gewerbliche Tätigkeiten nach der Gewerbeordnung (§ 1 Abs. 3) und nicht für Zahnärzte (§ 1 Abs. 4).
§ 8 Abs. 2 verbietet ausdrücklich: Angaben, dass die Behandlung ärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist (Z 1), Hinweise auf besondere Preisgünstigkeit oder das Anbieten kostenloser Beratungsgespräche (Z 2), Werbevorträge (Z 3), Maßnahmen, die sich überwiegend an Minderjährige richten (Z 4), Preisausschreiben, Spiele und Verlosungen (Z 5). Bildbearbeitete Fotografien sind als verändert und nicht der Realität entsprechend zu kennzeichnen. Der Strafrahmen steht in § 11 Abs. 1: Verwaltungsstrafe bis zu 15.000 Euro.
Einen Punkt kennzeichnen wir als unsere eigene Lesart, weil wir keine Entscheidung dazu gefunden haben: § 51 AMG verbietet Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneispezialitäten. Botulinumtoxin ist rezeptpflichtig. Ob die Markennennung „Botox“ als Leistungsbezeichnung auf einer Ordinationswebsite darunter fällt, ist damit zumindest offen. Wir schreiben deshalb „Faltenbehandlung mit Botulinumtoxin“, sachlich beschrieben. Das kostet nichts und nimmt die Frage vom Tisch.
Bewertungen: das Risiko liegt nicht bei der Kammer
Seit der UWG-Novelle 2022 gelten drei Pflichten für jeden, der Bewertungen zeigt. § 2 Abs. 6b UWG: Du musst informieren, ob und wie du sicherstellst, dass die Bewertungen von echten Kunden stammen. Diese Information ist auch dann Pflicht, wenn gar nicht geprüft wird. § 2 Abs. 4 Z 2 UWG: Bei Durchschnittsnoten gehören Gesamtzahl und Zeitraum dazu. Der Anhang zum UWG (Z 23b und Z 23c) stuft gefälschte Bewertungen und die ungeprüfte Behauptung, sie stammten von echten Kunden, als per se irreführend ein.
Ein Satz unter dem Bewertungsblock erledigt das vollständig, zum Beispiel: „Diese Bewertungen stammen aus Google-Rezensionen. Eine Überprüfung, ob die verfassende Person tatsächlich Patientin oder Patient war, findet nicht statt.“
Was wir noch nicht wissen
§ 53 Abs. 3 ÄrzteG lautet: „Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.“ Dieselbe Konstruktion steht in Artikel 6 der Zahnärzte-Werberichtlinie und in § 8 Abs. 4 ÄsthOpG.
Damit sind wir als Agentur nicht nur dein Dienstleister, wir sind selbst Normadressat. Wie weit diese Mithaftung reicht, ob gegen eine Agentur ein eigenes Verwaltungsstrafverfahren nach § 11 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 ÄsthOpG geführt werden kann, lässt sich aus öffentlichen Quellen nicht beantworten. Wir haben dazu keine Judikatur gefunden. Die Frage liegt beim Rechtsservice der Wirtschaftskammer, die Antwort steht aus. Sobald sie da ist, steht sie an dieser Stelle.
Wir schreiben das hin, statt es wegzulassen. Wer dir zu diesem Punkt Gewissheit verkauft, hat entweder eine Fundstelle, die wir nicht kennen, oder er rät.
Was das für deine Seite heißt
- Leistungsseiten rein beschreibend: was die Behandlung ist, wie sie abläuft, wie lange sie dauert, welche Risiken es gibt.
- Keine Superlative, keine Alleinstellungsbehauptung, keine Vergleiche mit anderen Ordinationen.
- Keine Erfolgsversprechen und keine Garantie auf ein Behandlungsergebnis.
- Keine Countdown-Timer, keine Rabattaktionen, keine Gutscheine.
- Preise als sachliche Honorarliste, ohne Streichpreis. Bei Zahnärzten gar nicht.
- Echte Fotos statt Model-Stockfotos, Patientenbilder nur mit schriftlicher Zustimmung.
Sechs Regeln. Keine davon kostet dich einen einzigen Patienten.
Bevor du uns schreibst
Wir sind die Falschen, wenn du eine Seite willst, die deine Ordination zur besten in Wien erklärt. Das ist keine Geschmacksfrage, das ist § 2 Abs. 3 Z 2 der Werberichtlinie, und wir schreiben solche Sätze nicht.
Wir sind die Richtigen, wenn du eine Seite willst, die sagt, was du tust, was es kostet und wann der nächste freie Termin ist. Auf deiner Domain, mit Online-Buchung, in deinen Worten.
Häufige Fragen
Dürfen Ärzte in Österreich Preise auf der Website nennen?
Ja. Weder § 53 ÄrzteG noch die Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ kennen ein Preisverbot. Eine sachliche Honorarliste ist zulässig. Die Grenze liegt in der Inszenierung: Streichpreise, befristete Aktionen und Rabatt-Auszeichnungen fallen unter das Verbot der marktschreierischen Selbstanpreisung nach § 2 Abs. 3 Z 3. Für Zahnärzte gilt das Gegenteil, dort verbietet Artikel 3 lit. e der Werberichtlinien der ÖZÄK die Preisnennung bei privatzahnärztlichen Leistungen. Das ist Information, keine Rechtsberatung.
Darf ich als Arzt meine Patienten um eine Google-Bewertung bitten?
In der Werberichtlinie steht kein Verbot. § 4 erlaubt den Kontakt zu eigenen Patienten im Recall ausdrücklich. Was du einhalten musst, ist das Lauterkeitsrecht: seit der UWG-Novelle 2022 die Information, ob und wie du die Echtheit der Bewertungen prüfst (§ 2 Abs. 6b UWG), bei Durchschnittsnoten zusätzlich Gesamtzahl und Zeitraum. Gekaufte oder erfundene Bewertungen sind nach dem Anhang zum UWG per se irreführend.
Sind Vorher-Nachher-Bilder in Österreich verboten?
Nein, nicht ausdrücklich. Das deutsche Verbot des § 11 HWG gilt hier nicht, weil Österreich kein Heilmittelwerbegesetz hat. Zulässig sind die Bilder, wenn sie wahr sind, mit Zustimmung des Patienten veröffentlicht werden (§ 5 Abs. 4 der Werberichtlinie) und nicht reklamehaft inszeniert sind. Bei ästhetischen Behandlungen kommt § 8 Abs. 2 ÄsthOpG dazu: Bildbearbeitete Fotos sind als verändert zu kennzeichnen.
Ist ein kostenloses Erstgespräch erlaubt?
Bei ärztlichen ästhetischen Behandlungen nicht. § 8 Abs. 2 Z 2 ÄsthOpG verbietet Hinweise auf besondere Preisgünstigkeit und das Anbieten kostenloser Beratungsgespräche. Das ist kein Standesrecht, sondern ein Bundesgesetz mit Verwaltungsstrafe bis 15.000 Euro nach § 11 Abs. 1. Außerhalb des ÄsthOpG, also in der normalen Ordination, gibt es dieses Verbot nicht.
Darf eine Ordinationswebsite eine Online-Terminbuchung haben?
Ja. § 4 der Werberichtlinie erlaubt die eigene Homepage, die Zahnärzte-Richtlinie nennt sie in Artikel 4 lit. d ebenfalls ausdrücklich. Eine Buchungsstrecke ist Terminorganisation, keine Anpreisung. Werberechtlich ist sie unauffällig, weil sie nichts anpreist, sondern nur Termine verteilt. Was datenschutzrechtlich dazugehört, steht in der Anleitung für Arzt-Websites.
Haftet meine Agentur mit, wenn der Text gegen das Werberecht verstößt?
Das ist die offene Frage in diesem Artikel. § 53 Abs. 3 ÄrzteG erstreckt die Verbote auf „sonstige physische und juristische Personen“, gleichlautend Artikel 6 der Zahnärzte-Werberichtlinie und § 8 Abs. 4 ÄsthOpG. Wie weit diese Mithaftung reicht, konnten wir aus öffentlichen Quellen nicht klären, Judikatur dazu haben wir keine gefunden. Die Anfrage läuft beim Rechtsservice der Wirtschaftskammer, die Antwort steht aus. Verantwortlich für die eigene Seite bist in jedem Fall du.
Fundstellen dieses Artikels: § 53 ÄrzteG 1998, Verordnung der ÖÄK „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ idF 14.12.2018, Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer idF 1. Novelle 2024 (in Kraft seit 11.01.2025), ÄsthOpG BGBl. I Nr. 80/2012, §§ 50 bis 56 und § 51 AMG, UWG samt Anhang, EuGH 04.05.2017 C-339/15 Vanderborght, OGH 20.10.2020 4 Ob 158/20v. Zuletzt geprüft am 6. August 2026. Dieser Text ist Information, keine Rechtsberatung, und ersetzt im Einzelfall die Auskunft deiner Kammer nicht.
Eine Seite, die sagt, was du tust, was es kostet und wann der nächste Termin frei ist.
Schick uns die Adresse deiner Seite und deine Kategorie: Ordination, Zahnarzt, Ästhetik mit Arzt oder Studio ohne Arzt. Du bekommst eine Liste der Formulierungen, die wir nach dem geltenden Werberecht ändern würden, mit der Fundstelle daneben. Antwort per Mail, kein Rückruf.
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